Was sind EU-Schwellenwerte?
Im deutschen Vergaberecht wird zwischen Vergaben ober- und unterhalb bestimmter Auftragswerte unterschieden – den sogenannten EU-Schwellenwerten. Diese Werte legen fest, ab welchem Auftragsvolumen die strengeren EU-weiten Vergabevorschriften anzuwenden sind. Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission regelmäßig angepasst und variieren je nach Auftragsart und Auftraggeber.
Aktuelle Schwellenwerte (Stand 2024)
| Auftragsart | Öffentliche Auftraggeber | Sektorenauftraggeber |
|---|---|---|
| Lieferaufträge | 221.000 € | 443.000 € |
| Dienstleistungsaufträge | 221.000 € | 443.000 € |
| Bauaufträge | 5.538.000 € | 5.538.000 € |
| Konzessionen | 5.538.000 € | 5.538.000 € |
Hinweis: Die Schwellenwerte werden regelmäßig aktualisiert. Bitte prüfen Sie die jeweils gültigen Werte auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft.
Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (EU-Vergaberecht)
Übersteigt der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert, gelten die strengen EU-Vergaberichtlinien, die in Deutschland durch das GWB und die VgV umgesetzt sind. Folgende Verfahrensarten sind zulässig:
- Offenes Verfahren: Unbegrenzte Teilnahme, vollständige Transparenz
- Nicht offenes Verfahren: Beschränkte Teilnahme nach Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren mit/ohne Teilnahmewettbewerb
- Wettbewerblicher Dialog
- Innovationspartnerschaft
Pflicht zur europaweiten Bekanntmachung im Supplement des Amtsblatts der EU (TED) – Fristen und Formvorschriften sind strikt einzuhalten.
Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (Unterschwellenvergabe)
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt nationales Recht. In Deutschland regelt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie die VOB/A für Bauleistungen das Verfahren. Die Anforderungen sind weniger formal, aber ebenfalls verbindlich:
- Öffentliche Ausschreibung: Vergleichbar mit dem offenen Verfahren, aber national
- Beschränkte Ausschreibung: Direkte Aufforderung ausgewählter Unternehmen
- Freihändige Vergabe: Direkte Verhandlung ohne Ausschreibung – nur bei geringen Auftragswerten oder besonderen Umständen zulässig
- Direktauftrag: Ohne Angebotsvergleich, nur bis zu sehr niedrigen Wertgrenzen
Wertgrenzen für die Direktvergabe
Für die freihändige Vergabe und Direktaufträge gelten bundesweit und länderspezifisch unterschiedliche Wertgrenzen. Viele Bundesländer haben eigene Regelungen erlassen. Als grobe Orientierung gilt: Direktaufträge sind oft bis zu einem Nettowert von 1.000 € zulässig, freihändige Vergaben häufig bis 25.000 €. Prüfen Sie stets die gültigen Regelungen Ihres Bundeslandes.
Fazit
Die Kenntnis der Schwellenwerte und der jeweiligen Verfahrensregeln ist für Auftraggeber wie Bieter gleichermaßen essenziell. Auftraggeber vermeiden rechtliche Risiken, Bieter können gezielt entscheiden, welche Ausschreibungen für ihr Unternehmen relevant sind. Ein strukturierter Überblick über die Vergabearten hilft, effizient und rechtskonform zu handeln.